§ 1 Anwendungsbereich
Abs. 1
Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen.
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
Abs. 2
Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist. 3. beim
Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
Abs. 3
Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig
davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des
Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den
dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
Abs. 1
Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
Abs. 2
Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer
haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den
Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 der Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer überlassen.
Abs. 3
Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung
ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch wie Schwimmbäder oder Saunen.
Abs. 4
Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu
verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
Abs. 1
Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler,
zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach
Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet
sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
Abs. 2
Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit
gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen
erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Abs. 1
Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der
Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Abs. 2
In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach
dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu
verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Abs. 3
In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten
Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten
richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
Abs. 4
Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem
Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung, 2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum
Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
Abs. 1
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu
verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
Abs. 2
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
Abs. 3
Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
Abs. 4
Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
Abs. 1
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens
50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Abs. 2
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung. Zu den
Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die
Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Abs. 3
Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
Abs. 4
Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei
verbundenen Anlagen
Abs. 1
Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind nach den
Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstanden Kosten
hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
Abs. 2
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern,
Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
(2,5 x V x (tw -10) -------------------------- Hu
zu berechnen.
Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern; 2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m³) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l Stadtgas 4,5 kWh/m³ Erdgas L 9 kWh/m³
Erdgas H 10,5 kWh/m³ Brechkoks 8 kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so
sind diese zu verwenden
Abs. 3
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit
einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der Formel
2,0 x V x (tw -10)
errechnet werden.
Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmeter;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch
nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen, noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom
Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
Abs. 4
Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1 der
Heizkostenverordnung, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
Abs. 1
Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu
ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
Abs. 2
Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten
Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs.1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
Abs. 1
Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine
Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
Abs. 2
Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der
Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagzahlen oder zeitanteilig und die übrigen
Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Abs. 3
Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des
Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
Abs. 4
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1
genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 Ausnahmen
Abs. 1
Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht
anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des
Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig
keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder
Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, wenn die nach
Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den
Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen
besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
Abs. 2
Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz
1 entsprechend.
Alle Ausnahmeregelungen beziehen sich auch auf die Versorgung mit Warmwasser, wie sie in
Absatz 1 aufgelistet sind.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Abs. 1
Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften
dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um
15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit
verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
Abs. 2
Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauch
vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
Abs. 3
Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
Abs. 4
§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
Abs. 5
Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30.
September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des
Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14 (Inkrafttreten)
Nach der Bekanntmachung der Verordnung trat diese am 1. März 1989 in Kraft.
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