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HeizkostenVO
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Heizkostenverordnung

§ 1 Anwendungsbereich

Abs. 1

Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten

1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler  Warmwasserversorgungsanlagen.
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

Abs. 2

Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich

1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung  Berechtigte
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1  Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer  zu fordern berechtigt ist.
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der  Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.

 

Abs. 3

Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder  Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern  abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser  Verordnung für den Lieferer.

 

 

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

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§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die Vorschriften dieser  Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch  Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über  die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen  worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind  entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der  Verwaltungskosten zu verteilen.

 

 

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

Abs. 1

Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

Abs. 2

Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der  Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe  der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung  widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 der  Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer überlassen.

Abs. 3

Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit  nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch wie Schwimmbäder oder Saunen.

Abs. 4

Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser  Verpflichtungen zu verlangen.

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§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Abs. 1

Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs  Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche  Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach  Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch Technischen  Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige  Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

Abs. 2

Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1  versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der  Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen  durchführen.

 

 

§6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

Abs. 1

Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und  Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9  auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

Abs. 2

In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu  50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf  die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind 1. die  übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach  dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die  Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt  werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die  Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer  zu verteilen.

Abs. 3

In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem  Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume  und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.

Abs. 4

Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger  Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen  von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der  Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

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§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

Abs. 1

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind  mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten  Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn-  oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt  werden.

Abs. 2

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage  einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe  und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch  einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung  einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Abs. 3

Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.

Abs. 4

Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen  entsprechend Absatz 2.

 

 

§8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

Abs. 1

Von den Kosten des Betriebs der zentralen  Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der  Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

Abs. 2

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet  werden und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der  Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen  Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Abs. 3

Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1  entsprechend.

Abs. 4

Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die  Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen  Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.

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§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

Abs. 1

Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen  Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen  Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstanden Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist  nach Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.

Abs. 2

Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage  (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel

 

(2,5 x V x (tw -10)
--------------------------
Hu

 

zu berechnen.

Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten  Warmwassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere  Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des  verbrauchten Brennstoffes (Hu) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m³) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet werden für

Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m³
Erdgas L 9 kWh/m³
Erdgas H 10,5  kWh/m³
Brechkoks 8 kWh/kg
 

Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu verwenden

Abs. 3

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in  Kilowattstunden nach der Formel

2,0 x V x (tw -10)

errechnet werden.

Dabei sind zugrunde zu legen

1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmeter;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen, noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu  legen.

Abs. 4

Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs.  1 der Heizkostenverordnung, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit  Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes  bestimmt oder zulässt.

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§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

Abs. 1

Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren  Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.

Abs. 2

Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für  die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den  nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs.1 für die Verteilung der übrigen Kosten  zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.

 

 

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Abs. 1

Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der  Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.

Abs. 2

Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagzahlen  oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

Abs. 3

Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue  Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.

Abs. 4

Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

 

§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen,  die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

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§ 11 Ausnahmen

Abs. 1

Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen,  sind sie nicht anzuwenden

1. auf Räume,

a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die  Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den  Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;

2.

a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse  regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;

3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden

a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung  oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;

4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung  enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;

5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle  wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

Abs. 2

Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.

Alle Ausnahmeregelungen beziehen sich auch auf die Versorgung mit Warmwasser,  wie sie in Absatz 1 aufgelistet sind.

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§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

Abs. 1

Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen  den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der  Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt  nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur  Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

Abs. 2

Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als erfüllt

1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen  Warmwasserverbrauch vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am  1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur  Verbrauchserfassung.

Abs. 3

Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung  1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums "1. Juli 1981"  das Datum "1. August 1984" tritt.

Abs. 4

§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für  Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften  bleiben unberührt.

Abs. 5

Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 als erfüllt.

 

 

§ 13 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten  Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch  im Land Berlin.

 

 

§ 14 (Inkrafttreten)

Nach der Bekanntmachung der Verordnung trat diese  am 1. März 1989 in Kraft.

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